Immobilie in Scheidung

Zunächst ist es wich­tig fest­zu­stel­len, wer der recht­mä­ßi­ge Eigen­tü­mer der Immo­bi­lie ist. Der Grund­buch­ein­trag lie­fert die­se Infor­ma­tio­nen. Die Zah­lun­gen der Betei­lig­ten sind nicht immer ein zuver­läs­si­ger Indi­ka­tor für das Eigen­tum.

Im Fal­le einer Tren­nung oder Schei­dung blei­ben die Eigen­tums­ver­hält­nis­se in der Regel unbe­rührt. Die Part­ner haben die Mög­lich­keit, gemein­sam zu ent­schei­den, wie mit der Immo­bi­lie ver­fah­ren wer­den soll, bei­spiels­wei­se:

Ver­kauf oder Ver­mie­tung,
Über­tra­gung an einen Part­ner oder Tei­lung in sepa­ra­te Wohn­ein­hei­ten.

Kann kei­ne Eini­gung erzielt wer­den, besteht die Mög­lich­keit, eine Teil­ver­stei­ge­rung beim Amts­ge­richt zu bean­tra­gen, um die Antei­le zu ver­stei­gern.

Immobilie in Scheidung

Zunächst ist es wich­tig fest­zu­stel­len, wer der recht­mä­ßi­ge Eigen­tü­mer der Immo­bi­lie ist. Der Grund­buch­ein­trag lie­fert die­se Infor­ma­tio­nen. Die Zah­lun­gen der Betei­lig­ten sind nicht immer ein zuver­läs­si­ger Indi­ka­tor für das Eigen­tum.

Im Fal­le einer Tren­nung oder Schei­dung blei­ben die Eigen­tums­ver­hält­nis­se in der Regel unbe­rührt. Die Part­ner haben die Mög­lich­keit, gemein­sam zu ent­schei­den, wie mit der Immo­bi­lie ver­fah­ren wer­den soll, bei­spiels­wei­se:

Ver­kauf oder Ver­mie­tung,
Über­tra­gung an einen Part­ner oder Tei­lung in sepa­ra­te Wohn­ein­hei­ten.

Kann kei­ne Eini­gung erzielt wer­den, besteht die Mög­lich­keit, eine Teil­ver­stei­ge­rung beim Amts­ge­richt zu bean­tra­gen, um die Antei­le zu ver­stei­gern.

Bera­tungs­ter­min ver­ein­ba­ren:

+(49) 151 70 054 693

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